Änderungen von Dokument Geschäftsordnung
                  Zuletzt geändert von Joscha Germerott am 2025/10/02 12:10
              
      
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am 2024/10/05 13:37
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         Zusammenfassung
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Details
- Seiteneigenschaften
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      - Übergeordnete Seite
-   ... ... @@ -1,1 +1,1 @@ 1 -Bundesvorstand 1 9.WebHome1 +Bundesvorstand 18.WebHome 
- Dokument-Autor
-   ... ... @@ -1,1 +1,1 @@ 1 -XWiki. Joscha1 +XWiki.Steffi 
- Inhalt
-   ... ... @@ -1,14 +1,14 @@ 1 -Abschnitt 1 – Der Vorstand 1 +**Abschnitt 1 – Der Vorstand** 2 2 3 3 **§1 Zusammensetzung des Vorstands** 4 4 5 - Lilia Kayra Kuyumcu– Vorsitzende6 -Dennis Klüver – Stellvertretender Vorsitzender 7 -Jutta Dietrich – Schatzmeisterin 8 - BabakTubis–Beisitzer9 - KarstenWehner-Beisitzer10 - NickNeumann-Beisitzer11 - Wolf Vincent Lübcke– Beisitzer5 +Borys Sobieski – Vorsitzender (BS) 6 +Dennis Klüver – Stellvertretender Vorsitzender (DK) 7 +Jutta Dietrich – Schatzmeisterin (JD) 8 +Wolf Vincent Lübcke – Stellvertretender Schatzmeister (VL) 9 +Babak Tubis – Beisitzer (BT) 10 +Lilia Kayra Kuyumcu – Beisitzerin (KK) 11 +Schoresch Davoodi – Beisitzer (SD) 12 12 13 13 In den Klammern sind die Namenskürzel für Protokolle angegeben. Diese werden aus den ersten Buchstaben des Vornamens und des Nachnamens gebildet. 14 14 ... ... @@ -18,7 +18,7 @@ 18 18 19 19 **§3 Kompetenzen und Zeichnungsberechtigung** 20 20 21 -(1) Die Zeichnungsberechtigung liegt grundsätzlich beim Vorsitzenden. Sollte dieser verhindert sein oder einzelnen Aufgaben nicht nachkommen können, so übernimmt der stellvertretende Vorsitzende diese Aufgaben. Der Vorsitzendekanneinzelne Aufgaben rechtswirksam an andere Mitglieder des Bundesvorstandes delegieren. Sollten der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende verhindert sein, übernimmt die Schatzmeisterin und ihr Stellvertreter die entsprechenden Aufgaben.21 +(1) Die Zeichnungsberechtigung liegt grundsätzlich beim Vorsitzenden. Sollte dieser verhindert sein oder einzelnen Aufgaben nicht nachkommen können, so übernimmt der stellvertretende Vorsitzende diese Aufgaben. Auch kann der Vorsitzende einzelne Aufgaben rechtswirksam an andere Mitglieder des Bundesvorstandes delegieren. Sollten der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende verhindert sein, übernimmt die Schatzmeisterin und ihr Stellvertreter die entsprechenden Aufgaben. 22 22 23 23 (2) Die Vertretung gegenüber Kreditinstituten erfolgt durch die Schatzmeisterin und ihren Stellvertreter. Um die Handlungsfähigkeit sicherzustellen, übernehmen bei Verhinderung der Schatzmeisterin und des Stellvertreters der Vorsitzende und sein Stellvertreter die Vertretung gegenüber Kreditinstituten. 24 24 ... ... @@ -32,22 +32,12 @@ 32 32 33 33 **§5 Öffentliche Sitzungen** 34 34 35 -Öffentliche Sitzungen des Bundesvorstandes finden alle 2Wochen am Donnerstag statt. Die Sitzungen sind öffentlich.35 +Öffentliche Sitzungen des Bundesvorstandes finden alle 4 Wochen am Donnerstag statt. Die Sitzungen sind öffentlich. 36 36 37 -**§5a Einladung zur Sitzung** 38 - 39 -Zu den Sitzungen wird spätestens am Dienstag vor der Sitzung eingeladen. Die Einladung findet in Textform an die Mitglieder des Bundesvorstandes statt. Die Einladung enthält das Datum, die Uhrzeit und die vorläufige Tagesordnung der Sitzung. Der Bundesvorstand kann per Beauftragung die Einberufung der Sitzungen abgeben. 40 - 41 -**§5b Einladung zur konstituierenden Sitzung** 42 - 43 -Abweichend zu §5a kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die konstituierende Sitzung des Bundesvorstandes fristlos einberufen. Hierzu sind alle Mitglieder des Bundesvorstandes entweder per in Textform oder mündlich zu informieren. Die Sitzung kann nur stattfinden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundesvorstandes teilnehmen. 44 - 45 45 **§6 Nicht-öffentliche Sitzungen** 46 46 47 -Nicht-Öffentliche Sitzungen des Bundesvorstandes finden direkt nachder öffentlichenSitzung statt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.39 +Nicht-Öffentliche Sitzungen des Bundesvorstandes finden wöchentlich am Donnerstag statt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 48 48 49 -Die konstituierende Sitzung ist nicht öffentlich. 50 - 51 51 **§7 Außerordentliche Sitzungen** 52 52 53 53 (1) Außerordentliche Sitzungen sind nur in dringenden Fällen geboten. Sie sind öffentlich und mit einer Einladungsfrist von 24h einzuladen. Der Antrag auf eine außerordentliche Sitzung muss mit 2/3 Mehrheit im Umlauf beschlossen werden. ... ... @@ -56,20 +56,20 @@ 56 56 57 57 **§8 Arbeitssitzungen** 58 58 59 -Zusätzlich können bei Bedarf Arbeitssitzungen stattfinden, die se dienen der gemeinsamen Bearbeitung aktueller Projekte und finden nicht öffentlich statt.49 +Zusätzlich können bei Bedarf Arbeitssitzungen stattfinden, dienen der gemeinsamen Bearbeitung aktueller Projekte und finden nicht öffentlich statt. 60 60 61 61 **§8 Versammlungsämter** 62 62 63 - Fürjede Sitzung wird eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung bestimmt.Der Bundesvorstand kann diese Positionen durch eine Beauftragung vergeben. Eine Versammlung wird von der beauftragten Versammlungsleitung eröffnet, ist sie verhindert oder gibt es keine Beauftragung wird die Versammlung von dem Vorsitzenden oder seinem stellvertreter eröffnet.53 +Bei jeder Sitzung wird eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung bestimmt. 64 64 65 65 **§9 Versammlungsleitung** 66 66 67 67 Die Versammlungsleitung ist für die zügige und vollständige Abarbeitung der Tagesordnung und die Einhaltung dieser Geschäftsordnung verantwortlich. Sie übernimmt die Moderation der Sitzung und erteilt das Rederecht gemäß der Rednerliste. Des weiteren entscheidet sie selbstständig über die zu treffenden Maßnahmen bei Störung der Sitzung. Die Maßnahmen sind wie folgt: 68 68 69 - -Ermahnung70 - -Entzug des Rederechts bei diesem TOP71 - -Entzug des Rederechts während der Sitzung72 - -Ausschluss von der Sitzung59 +Ermahnung 60 +Entzug des Rederechts bei diesem TOP 61 +Entzug des Rederechts während der Sitzung 62 +Ausschluss von der Sitzung 73 73 74 74 Hierbei ist grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen. 75 75 ... ... @@ -79,7 +79,7 @@ 79 79 80 80 **§11 Rederecht** 81 81 82 -(1) Grundsätzlich kann jedem Pirat bei Sitzungen des Bu ndesvorstandesein Rederecht eingeräumt werden. Dieses bezieht sich jedoch ausschließlich auf den gerade in Behandlung befindlichen Tagesordnungspunkt und kann durch die Versammlungsleitung eingeschränkt werden.72 +(1) Grundsätzlich kann jedem Pirat bei Sitzungen des BuVo ein Rederecht eingeräumt werden. Dieses bezieht sich jedoch ausschließlich auf den gerade in Behandlung befindlichen Tagesordnungspunkt und kann durch die Versammlungsleitung eingeschränkt werden, wenn dies durch den Bundesvorstand für notwendig erachtet wird. 83 83 84 84 (2) Weiteren Gästen kann durch die Versammlungsleitung ein Rederecht eingeräumt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. 85 85 ... ... @@ -89,9 +89,9 @@ 89 89 90 90 Der Bundesvorstand veröffentlicht regelmäßig einen Tätigkeitsbericht im Dokuwiki: 91 91 92 -https:~/~/doku.piratenpartei.de/xwiki/bin/view/Bundesvorstand%2018/T%C3%A4tigkeitsberichte/ 82 +[[https:~~/~~/doku.piratenpartei.de/xwiki/bin/view/Bundesvorstand%2018/T%C3%A4tigkeitsberichte/>>url:https://doku.piratenpartei.de/xwiki/bin/view/Bundesvorstand%2018/T%C3%A4tigkeitsberichte/]] 93 93 94 -Abschnitt 3 Protokolle und Transparenz 84 +**Abschnitt 3 Protokolle und Transparenz** 95 95 96 96 **§13 Protokolle** 97 97 ... ... @@ -117,7 +117,7 @@ 117 117 118 118 (7) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der in den Aufzeichnungen und Dokumenten enthaltenen Informationen ist frei, soweit dem keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. 119 119 120 -Abschnitt 4 – Anträge und Beschlüsse des BuVo 110 +**Abschnitt 4 – Anträge und Beschlüsse des BuVo** 121 121 122 122 **§16 Beschlussfassung** 123 123 ... ... @@ -125,18 +125,15 @@ 125 125 126 126 **§17 Form von Anträgen** 127 127 128 -(1) Anträge müssen formal folgende Kriterienaufweisen, um behandelt zu werden:118 +(1) Anträge müssen formal folgende Inhalte aufweisen, um behandelt zu werden: 129 129 130 -- Titel (eindeutig) 131 -- Antragsteller 132 -- Konkrete Darstellung des Antrages 133 -- Der Antrag fängt mit "Der Bundesvorstand möge beschließen" an 134 -- Antragseingang im Redmine gestellt (via E-Mail an vorstand@piratenpartei.de) 135 -- Antrag wurde 48h vor Beginn der Bundesvorstandssitzung gestellt 120 +Titel (eindeutig) 121 +Antragsteller 122 +Konkrete Darstellung des Antrages 136 136 137 -(2) Erfülltein Antrag nicht dieformerfordernissebleibt esdemBundesvorstandvorbehalten, diesen zurückzuweisen.124 +(2) Im Falle eines Antrages mit wirtschaftlichen Auswirkungen, müssen entsprechend entweder die genauen Kosten oder ein Budget benannt werden. Das Budget wird vom Zuständigen gemäß Beschluss verwaltet. Außerdem muss zwingend ein Haushaltsposten benannt werden, dem die Kosten zuzurechnen sind. Sollte der Haushaltsposten nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, muss der Schatzmeister entweder einen Nachtragshaushalt beantragen, die Ablehnung des Antrags in der Sitzung beantragen oder die Summe als Vermerk für den kommenden Haushalt vorzusehen. 138 138 139 -(3) Im Falle einesAntragesmit wirtschaftlichenAuswirkungen, müssenentsprechendentweder diegenauenKosten odereinBudgetbenannt werden. Das Budgetwirdvom Zuständigen gemäß Beschluss verwaltet. Außerdem muss zwingendin Haushaltspostenbenanntwerden,dem die Kostenzuzurechnensind.SolltederHaushaltspostennichtüberdie erforderlichenMittel verfügen,muss derSchatzmeisterentwedereinenNachtragshaushaltbeantragen, die AblehnungdesAntrags inderSitzungbeantragenoder dieSumme alsVermerkfürdenkommenden Haushalt vorzusehen.126 +(3) Anträge sollten mindestens 48h vor der Sitzung per Mail im Redmine ([[vorstand@piratenpartei.de>>mailto:vorstand@piratenpartei.de]]) eingehen, um in der nächsten Sitzung behandelt zu werden. Erfüllt ein Antrag diese Kriterien nicht bleibt es dem BuVo vorbehalten, diesen zurück zu weisen oder zu behandeln. 140 140 141 141 **§18 Antragsberechtigung** 142 142 ... ... @@ -150,10 +150,12 @@ 150 150 151 151 (1) Beschlüsse bedürfen bei Sitzungen einer einfachen Mehrheit, um angenommen zu werden. 152 152 153 -(2) Für Beschlüsse in Sitzungen gilt eine Karenzzeit von 48h. Diese gilt nicht für NÖ-Beschlüsse oder Beschlüsse die im Umlauf gefasst wurden.140 +(2) Für Beschlüsse in Sitzungen gilt eine Karenzzeit von 48h. Diese gilt nicht für NÖ-Beschlüsse. 154 154 155 -(3) In dieser ist die Durchführung eines Ländervotums möglich. Hierfür müssen 3 Landesvorsitzende oder Stellvertreter/Bevollmächtigter aus unterschiedlichen Landesverbänden ihr Veto in Textform an vorstand@piratenpartei.de richten. Die 48h laufen ab Beginn der Bundesvorstandssitzung. Bei erfolgtem Veto erhalten die Landesverbände eine Aufforderung zur Abstimmung der Landesverbände über den Beschluss des Bundesvorstandes mit einer Frist von 5 Werktagen ab verstreichen der vorangegangenen Frist. Für ein erfolgreiches Ländervotum ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Die Beschlüsse der Landesvorstände sind dem Bundesvorstand inklusive der Abstimmung zu übersenden. 142 +(3) In dieser ist die Durchführung eines Ländervotums möglich. Hierfür müssen 3 Landesvorsitzende oder Stellvertreter/Bevollmächtigter aus unterschiedlichen Landesverbänden ihr Veto in Textform an [[vorstand@piratenpartei.de>>mailto:vorstand@piratenpartei.de]] richten. Die 48h laufen ab Beginn der Bundesvorstandssitzung. Bei erfolgtem Veto erhalten die Landesverbände eine Aufforderung zur Abstimmung der Landesverbände über den Beschluss des Bundesvorstandes mit einer Frist von 5 Werktagen ab verstreichen der vorangegangenen Frist. Für ein erfolgreiches Ländervotum ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Die Beschlüsse der Landesvorstände sind dem Bundesvorstand inklusive der Abstimmung zu übersenden. 156 156 144 +(4) Ein Ländervotum für Umlaufbeschlüsse ist nicht vorgesehen. 145 + 157 157 **§21 Umlaufbeschlüsse** 158 158 159 159 (1) Ein Umlaufbeschluss gilt als gefasst, wenn das Ergebnis durch die noch ausstehenden Stimmen nicht mehr geändert werden kann. ... ... @@ -176,14 +176,19 @@ 176 176 177 177 (6) Innerhalb der jeweiligen Beschlussgrenzen dürfen auch Reisekosten aus den jeweiligen Budgets freigegeben werden. 178 178 179 -Abschnitt 5 – Rechtliches 168 +**Abschnitt 5 – Rechtliches** 180 180 181 181 **§23 Anwendungsbereich** 182 182 183 183 (1) Diese Geschäftsordnung regelt die interne Zusammenarbeit der Vorstandsmitglieder und ist, soweit sie nicht nach außen wirkt, auch nur durch Mitglieder des Bundesvorstands anwend- und anrufbar. 184 184 185 -(2) Die Außenwirkung umfasst insbesondere die Zeichnungsberechtigung und die Mitgliederverwaltung .174 +(2) Die Außenwirkung umfasst insbesondere die Zeichnungsberechtigung und die Mitgliederverwaltung 186 186 187 -**§24 Inkraftreten**176 +**§24 Ordnungsmaßnahmen** 188 188 189 -Diese Geschäftsordnung tritt am 27.09.2025 in Kraft. Bis zum inkrafttreten bleibt die vorherige Geschäftsordnung in Kraft. 178 +Ein Antrag auf Ordnungsmaßnahme nach §6 Abs. 1 Bundessatzung wird nur behandelt, wenn: 179 +er durch den für das Mitglied zuständigen Landesvorstand mitsamt einer Begründung, warum die Ordnungsmaßnahme nicht selbst verhängt wurde, eingereicht wird, ein entsprechender Antrag von dem für das Mitglied zuständigen Landesvorstand abgelehnt wurde oder bei diesem nicht möglich war es sich um ein begründetes Parteiausschlussverfahren handelt, welches vom Bundesvorstand an das Schiedsgericht abgegeben werden muss. 180 + 181 +**§25 Inkraftreten** 182 + 183 +Diese Geschäftsordnung wurde am 19.09.2024 in dieser Form in Kraft gesetzt und zuletzt am 26.09.2024 geändert.