Wiki-Quellcode von Geschäftsordnung

Zuletzt geändert von Joscha Germerott am 2025/10/02 12:10

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1 Abschnitt 1 – Der Vorstand
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3 **§1 Zusammensetzung des Vorstands**
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5 Lilia Kayra Kuyumcu – Vorsitzende
6 Dennis Klüver – Stellvertretender Vorsitzender
7 Jutta Dietrich – Schatzmeisterin
8 Babak Tubis – Beisitzer
9 Karsten Wehner - Beisitzer
10 Nick Neumann - Beisitzer
11 Wolf Vincent Lübcke – Beisitzer
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13 In den Klammern sind die Namenskürzel für Protokolle angegeben. Diese werden aus den ersten Buchstaben des Vornamens und des Nachnamens gebildet.
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15 **§2 Geschäftsverteilung**
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17 Die Geschäftsverteilung wird in einem separaten Geschäftsverteilungsplan geregelt.
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19 **§3 Kompetenzen und Zeichnungsberechtigung**
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21 (1) Die Zeichnungsberechtigung liegt grundsätzlich beim Vorsitzenden. Sollte dieser verhindert sein oder einzelnen Aufgaben nicht nachkommen können, so übernimmt der stellvertretende Vorsitzende diese Aufgaben. Der Vorsitzende kann einzelne Aufgaben rechtswirksam an andere Mitglieder des Bundesvorstandes delegieren. Sollten der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende verhindert sein, übernimmt die Schatzmeisterin und ihr Stellvertreter die entsprechenden Aufgaben.
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23 (2) Die Vertretung gegenüber Kreditinstituten erfolgt durch die Schatzmeisterin und ihren Stellvertreter. Um die Handlungsfähigkeit sicherzustellen, übernehmen bei Verhinderung der Schatzmeisterin und des Stellvertreters der Vorsitzende und sein Stellvertreter die Vertretung gegenüber Kreditinstituten.
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25 (3) Sollten die vertretungsberechtigten Mitglieder des Bundesvorstand verhindert sein oder zurück treten, so gilt die obige Reihenfolge (§1) als Vertretungsreihenfolge.
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27 **Abschnitt 2 – Sitzungen**
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29 **§4 Beschlussfähigkeit bei Sitzungen**
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31 Die Beschlussfähigkeit des Bundesvorstands ist ab einer Anwesenheit von 50% seiner Mitglieder gegeben.
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33 **§5 Öffentliche Sitzungen**
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35 Öffentliche Sitzungen des Bundesvorstandes finden alle 2 Wochen am Donnerstag statt. Die Sitzungen sind öffentlich.
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37 **§5a Einladung zur Sitzung**
38
39 Zu den Sitzungen wird spätestens am Dienstag vor der Sitzung eingeladen. Die Einladung findet in Textform an die Mitglieder des Bundesvorstandes statt. Die Einladung enthält das Datum, die Uhrzeit und die vorläufige Tagesordnung der Sitzung. Der Bundesvorstand kann per Beauftragung die Einberufung der Sitzungen abgeben.
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41 **§5b Einladung zur konstituierenden Sitzung**
42
43 Abweichend zu §5a kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die konstituierende Sitzung des Bundesvorstandes fristlos einberufen. Hierzu sind alle Mitglieder des Bundesvorstandes entweder per in Textform oder mündlich zu informieren. Die Sitzung kann nur stattfinden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundesvorstandes teilnehmen.
44
45 **§6 Nicht-öffentliche Sitzungen**
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47 Nicht-Öffentliche Sitzungen des Bundesvorstandes finden direkt nach der öffentlichen Sitzung statt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
48
49 Die konstituierende Sitzung ist nicht öffentlich.
50
51 **§7 Außerordentliche Sitzungen**
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53 (1) Außerordentliche Sitzungen sind nur in dringenden Fällen geboten. Sie sind öffentlich und mit einer Einladungsfrist von 24h einzuladen. Der Antrag auf eine außerordentliche Sitzung muss mit 2/3 Mehrheit im Umlauf beschlossen werden.
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55 (2) Eine besondere Form der außerordentlichen Sitzung stellt die Klausurtagung dar. Diese findet grundsätzlich nicht-öffentlich und ohne Protokoll/Aufzeichnung statt.
56
57 **§8 Arbeitssitzungen**
58
59 Zusätzlich können bei Bedarf Arbeitssitzungen stattfinden, diese dienen der gemeinsamen Bearbeitung aktueller Projekte und finden nicht öffentlich statt.
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61 **§8 Versammlungsämter**
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63 Für jede Sitzung wird eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung bestimmt. Der Bundesvorstand kann diese Positionen durch eine Beauftragung vergeben. Eine Versammlung wird von der beauftragten Versammlungsleitung eröffnet, ist sie verhindert oder gibt es keine Beauftragung wird die Versammlung von dem Vorsitzenden oder seinem stellvertreter eröffnet.
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65 **§9 Versammlungsleitung**
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67 Die Versammlungsleitung ist für die zügige und vollständige Abarbeitung der Tagesordnung und die Einhaltung dieser Geschäftsordnung verantwortlich. Sie übernimmt die Moderation der Sitzung und erteilt das Rederecht gemäß der Rednerliste. Des weiteren entscheidet sie selbstständig über die zu treffenden Maßnahmen bei Störung der Sitzung. Die Maßnahmen sind wie folgt:
68
69 - Ermahnung
70 - Entzug des Rederechts bei diesem TOP
71 - Entzug des Rederechts während der Sitzung
72 - Ausschluss von der Sitzung
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74 Hierbei ist grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen.
75
76 **§10 Protokollführung**
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78 Die Protokollführung erstellt gemäß dieser Geschäftsordnung ein Ergebnisprotokoll.
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80 **§11 Rederecht**
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82 (1) Grundsätzlich kann jedem Pirat bei Sitzungen des Bundesvorstandes ein Rederecht eingeräumt werden. Dieses bezieht sich jedoch ausschließlich auf den gerade in Behandlung befindlichen Tagesordnungspunkt und kann durch die Versammlungsleitung eingeschränkt werden.
83
84 (2) Weiteren Gästen kann durch die Versammlungsleitung ein Rederecht eingeräumt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
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86 (3) Die Reihenfolge für die Rednerliste ergibt sich grundsätzlich aus den Wortmeldungen und ist von Ämtern etc. unabhängig.
87
88 **§12 Tätigkeitsberichte**
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90 Der Bundesvorstand veröffentlicht regelmäßig einen Tätigkeitsbericht im Dokuwiki:
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92 https:~/~/doku.piratenpartei.de/xwiki/bin/view/Bundesvorstand%2018/T%C3%A4tigkeitsberichte/
93
94 Abschnitt 3 Protokolle und Transparenz
95
96 **§13 Protokolle**
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98 Über Sitzungen des Bundesvorstands sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. Bei Fragen mit erheblicher finanzieller Auswirkung von mehreren Jahren (mehr als 2500€/Jahr) oder über 15000€ ist ein Verlaufsprotokoll zu diesem Tagesordnungspunkt anzufertigen. Die Protokolle werden als PDF nach Beschluss der Richtigkeit auf dem Vorstandsportal und im Redmine veröffentlicht.
99
100 **§14 Aufzeichnungen**
101
102 Der Bundesvorstand versucht wann immer möglich Sitzungen aufzuzeichnen. Die entstandenen Aufnahmen werden zeitnah veröffentlicht. Hierbei wird wenn möglich ein Transkript bereitgestellt.
103
104 **§15 Transparenz**
105
106 (1) Der Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland ist grundsätzlich auskunftspflichtig gegenüber allen Mitgliedern und Untergliederungen der Piratenpartei.
107
108 (2) Der Auskunftspflicht unterliegen alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, die in Ausübung eines Parteiamts oder einer Beauftragung durch ein Parteiorgan bzw. in Umsetzung oder als Folge eines Beschlusses eines Parteiorgans angefertigt werden. Dies umfasst insbesondere aber nicht abschließend Protokolle, Beschlüsse und Verträge.
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110 (3) Eine Auskunftspflicht besteht dann nicht, wenn rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen oder schützenswerte personenbezogene Daten betroffen sind und das Informationsinteresse nicht überwiegt. Wenn dies nur auf Teile der Aufzeichnungen zutrifft, sind diese soweit zumutbar zu trennen bzw. unkenntlich zu machen.
111
112 (4) Eine Auskunftspflicht besteht auch nicht für Vorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieser GO stattgefunden haben.
113
114 (5) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet der Vorstand auf begründeten Antrag. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und kann durch Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
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116 (6) Die Auskunftspflicht ist durch zur Verfügung stellen einer digitalen Kopie bzw. physischen Zugang zur Aufzeichnung erfüllt. Die Erstellung einer digitalen Kopie durch die Auskunft suchende Person ist zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Digitalisierung oder anderweitige Bearbeitung umfangreicher Aufzeichnungen, Erstellung nicht vorhandener Aufzeichnungen, Recherche nach nicht eindeutig benannten Aufzeichnungen und allen anderen mit erheblichem Mehraufwand verbundenen Handlungen.
117
118 (7) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der in den Aufzeichnungen und Dokumenten enthaltenen Informationen ist frei, soweit dem keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
119
120 Abschnitt 4 – Anträge und Beschlüsse des BuVo
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122 **§16 Beschlussfassung**
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124 Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
125
126 **§17 Form von Anträgen**
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128 (1) Anträge müssen formal folgende Kriterien aufweisen, um behandelt zu werden:
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130 - Titel (eindeutig)
131 - Antragsteller
132 - Konkrete Darstellung des Antrages
133 - Der Antrag fängt mit "Der Bundesvorstand möge beschließen" an
134 - Antragseingang im Redmine gestellt (via E-Mail an vorstand@piratenpartei.de)
135 - Antrag wurde 48h vor Beginn der Bundesvorstandssitzung gestellt
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137 (2) Erfüllt ein Antrag nicht die formerfordernisse bleibt es dem Bundesvorstand vorbehalten, diesen zurück zu weisen.
138
139 (3) Im Falle eines Antrages mit wirtschaftlichen Auswirkungen, müssen entsprechend entweder die genauen Kosten oder ein Budget benannt werden. Das Budget wird vom Zuständigen gemäß Beschluss verwaltet. Außerdem muss zwingend ein Haushaltsposten benannt werden, dem die Kosten zuzurechnen sind. Sollte der Haushaltsposten nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, muss der Schatzmeister entweder einen Nachtragshaushalt beantragen, die Ablehnung des Antrags in der Sitzung beantragen oder die Summe als Vermerk für den kommenden Haushalt vorzusehen.
140
141 **§18 Antragsberechtigung**
142
143 Jeder Mensch ist antragsberechtigt. Eine Antragsstellung kann nicht anonym erfolgen. Die Veröffentlichung kann auf Wunsch anonymisiert erfolgen.
144
145 **§19 Abstimmungen**
146
147 Abstimmungen über Anträge erfolgen nach dem Schema Ja/Nein/Enthaltung. Anträge gelten mit einfacher Mehrheit als gefasst, es sei denn die Satzung oder eine Geschäftsordnung geben ein anderes Quorum an. Mitglieder des Bundesvorstands können ihr Abstimmungsverhalten im Vorfeld im Ticket oder Protokoll vermerken, wenn sie nicht an der Sitzung teilnehmen können.
148
149 **§20 Beschlüsse**
150
151 (1) Beschlüsse bedürfen bei Sitzungen einer einfachen Mehrheit, um angenommen zu werden.
152
153 (2) Für Beschlüsse in Sitzungen gilt eine Karenzzeit von 48h. Diese gilt nicht für NÖ-Beschlüsse oder Beschlüsse die im Umlauf gefasst wurden.
154
155 (3) In dieser ist die Durchführung eines Ländervotums möglich. Hierfür müssen 3 Landesvorsitzende oder Stellvertreter/Bevollmächtigter aus unterschiedlichen Landesverbänden ihr Veto in Textform an vorstand@piratenpartei.de richten. Die 48h laufen ab Beginn der Bundesvorstandssitzung. Bei erfolgtem Veto erhalten die Landesverbände eine Aufforderung zur Abstimmung der Landesverbände über den Beschluss des Bundesvorstandes mit einer Frist von 5 Werktagen ab verstreichen der vorangegangenen Frist. Für ein erfolgreiches Ländervotum ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Die Beschlüsse der Landesvorstände sind dem Bundesvorstand inklusive der Abstimmung zu übersenden.
156
157 **§21 Umlaufbeschlüsse**
158
159 (1) Ein Umlaufbeschluss gilt als gefasst, wenn das Ergebnis durch die noch ausstehenden Stimmen nicht mehr geändert werden kann.
160
161 (2) Jedes Bundesvorstandsmitglied kann eine Behandlung in einer Sitzung verlangen. In diesem Fall wird der Umlaufbeschluss abgebrochen und in der nächsten Sitzung als Sitzungsbeschluss behandelt.
162
163 (3) Nicht abgeschlossene Umlaufbeschlüsse werden auf der nächsten Vorstandssitzung behandelt.
164
165 **§22 Ausgaben durch Bundesvorstände**
166
167 (1) Ausgaben des Bundesverbandes können nur nach einem Beschluss des Bundesvorstandes getätigt werden, sofern es in dieser Geschäftsordnung nicht anderweitig geregelt ist.
168
169 (2) Ausgaben des laufenden Betriebes oder aus laufenden Verträgen benötigen keinen gesonderten Beschluss.
170
171 (3) Ausgaben aus im Haushalt festgelegten Budgets bis zur einer Höhe von 250€ können vom zuständigen Vorstandsmitglied als Einzelbeschluss beschlossen werden.
172
173 (4) Ausgaben aus im Haushalt festgelegten Budgets bis zur einer Höhe von 750€ können vom zuständigen Vorstandsmitglied im Einvernehmen mit einem weiteren Vorstandsmitglied (vorzugsweise aus der Schatzmeisterei) beschlossen werden.
174
175 (5) Ausgaben dürfen nicht künstlich getrennt werden, um die Beschlussgrenzen zu erreichen.
176
177 (6) Innerhalb der jeweiligen Beschlussgrenzen dürfen auch Reisekosten aus den jeweiligen Budgets freigegeben werden.
178
179 Abschnitt 5 – Rechtliches
180
181 **§23 Anwendungsbereich**
182
183 (1) Diese Geschäftsordnung regelt die interne Zusammenarbeit der Vorstandsmitglieder und ist, soweit sie nicht nach außen wirkt, auch nur durch Mitglieder des Bundesvorstands anwend- und anrufbar.
184
185 (2) Die Außenwirkung umfasst insbesondere die Zeichnungsberechtigung und die Mitgliederverwaltung.
186
187 **§24 Inkraftreten**
188
189 Diese Geschäftsordnung tritt am 27.09.2025 in Kraft. Bis zum inkrafttreten bleibt die vorherige Geschäftsordnung in Kraft.